Das Kindergeld wird für jedes Kind auf einheitlich 250 € monatlich erhöht.
Der Sparer-Pauschbetrag wird angepasst auf jährlich 1.000 € für jeden Steuerpflichtigen.
Die Home-office-Pauschale kann für maximal 210 Tage mit täglich 6 Euro geltend gemacht werden. Die Pauschale beträgt maximal 1.260 €.
Der Arbeitnehmerpauschbetrag wird von 1200 € auf 1230 € erhöht.
Der Ausbildungsfreibetrag für auswärtig untergebrachte Kinder wird von jährlich 924 € auf 1.200 € erhöht.
Die Abgabefrist wurde bis zum 31. Januar 2023 verlängert.
Das Bundesfinanzministerium läßt lt. Schreiben vom 17. März 2022 als Nachweis für Spenden bis zum 31. Dezember 2022 den Bareinzahlungsbeleg oder Kontoauszug, Lastschrifteinzugsbeleg oder der PC-Ausdruck bei Online-Banking betragunabhängig gelten.
Die Vorlage einer Spendenbescheinigung ist also nicht notwendig.
Für PV-Anlage bis zu 10,0 kW/kWp kann unter weiteren Voraussetzungen beim Finanzamt beantragt werden, das keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb erklärt werden müssen.
Da das Bundesverfassungsgericht in 2018 die für die Grundsteuer geltende Einheitsbewertung für verfassungswidrig befunden hat, musste der Gesetzgeber die Bemessungsgrundlage bis zum 31.12.2019 neu regeln.
Die Neuregelung soll am 1. Januar 2025 in Kraft treten. Zuvor muss jedes Grundstück auf den 1. Januar 2022 neu bewertet werden. Neben dem Bodenwert werden u.a. Erträge wie Mieteinnahmen und Alter des Gebäudes berücksichtigt.
Wir erstellen für Ihr Grundstück die "Erklärung zur Feststellung der Grundsteuerwerte" als Grundlage für die Berechnung der Grundsteuer, die von der Gemeinde festgesetzt wird.
Die elektronische Übermittlung der Erkärung ist möglich ab 1. Juli 2022.
Die Erklärung muss bis zum 31. Oktober 2022 abgegeben werden.
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